Leistungen von A bis Z
Bezirksschornsteinfeger/-in; Beantragung der Aufhebung der Bestellung
Leistungsbeschreibung
Stand: 16.10.2024
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger können einen Antrag auf Aufhebung ihrer Bestellung stellen.
Sie möchten Ihre Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger aufgeben? Dafür müssen Sie bei Ihrer Bestellungsbehörde beantragen, dass Ihre Bestellung aufgehoben wird.
Voraussetzungen
Nur bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen bzw. Bezirksschornsteinfeger können beantragen, ihre eigene Bestellung vor Ablauf der Befristung von der Bestellungsbehörde aufheben zu lassen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie Ihre Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger freiwillig aufgeben möchten, müssen Sie den entsprechenden Verwaltungsakt, also Ihren Bestellungsbescheid, durch die zuständige Bestellungsbehörde aufheben lassen.
Gehen Sie folgendermaßen vor:
- Stellen Sie Ihren Aufhebungsantrag – schriftlich oder elektronisch (siehe unter "Online-Verfahren") – bei Ihrer Bestellungsbehörde.
- Diese wird den Antrag bearbeiten und sich bei Bedarf mit Ihnen zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise abstimmen.
- Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird sie einen kostenpflichtigen Bescheid ausfertigen, der Ihre Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger aufhebt.
Die Aufhebung der Bestellung wird aufgrund gesetzlicher Vorgabe dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitgeteilt.
Hinweise
Wollen Sie die gesamte Tätigkeit als Schornsteinfegerin oder Schornsteinfeger aufgeben, können Sie anschließend die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und gegebenenfalls Ihr Gewerbe abmelden.
Fristen
Nach Möglichkeit 3 Monate vor dem gewünschten Aufhebungstermin
Kosten
Gebühren: 20 bis 1.000 EUR
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal).
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