Leistungen von A bis Z
Künstlersozialkasse; Meldung der abgabepflichtigen Entgelte nach Auflösung der Ausgleichsvereinigung
Leistungsbeschreibung
Stand: 29.08.2022
Wenn sich die Ausgleichsvereinigung, in der Sie Mitglied sind, auflöst oder Sie die Ausgleichsvereinigung verlassen, müssen Sie Ihre Pflichten gegenüber der Künstlersozialkasse (KSK) wieder selbst wahrnehmen.
Eine Ausgleichsvereinigung erfüllt gegenüber der Künstlersozialkasse die Pflichten mehrerer Unternehmen. Insbesondere zahlt die Ausgleichsvereinbarung die Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen anstelle der Unternehmen.
Eine Ausgleichsvereinigung, in der Sie Mitglied sind, wird aufgelöst, wenn
- die Ausgleichsvereinigung oder die KSK die Vereinbarung kündigen oder
- durch Außerkrafttreten.
Wenn die Ausgleichsvereinigung aufgelöst ist oder Sie Ihre Mitgliedschaft in der Ausgleichsvereinigung beenden, nimmt sie Ihre Rechte und Pflichten gegenüber der KSK nicht mehr wahr.
In diesem Fall meldet sich die KSK bei Ihnen. Sie teilt Ihnen mit, welche Verpflichtungen Sie wieder selbst wahrnehmen müssen:
- Meldepflichten: Sie müssen die Summe, die Sie im Kalenderjahr an künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen gezahlt haben, jährlich mittels Vordruck an die KSK melden. Dies sind die abgabepflichtigen Entgelte.
- Aufzeichnungspflichten: Sie müssen Aufzeichnungen über die abgabepflichtigen Entgelte führen, die Sie im Kalenderjahr an künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen gezahlt haben.
Darüber hinaus können die KSK oder die Deutsche Rentenversicherung Ihre Meldungen wieder prüfen. Gegebenenfalls erheben sie als Ergebnis einer Prüfung Nachforderungen von Ihnen.
Ansprechpartner für alle Belange der Künstlersozialversicherung ist nicht mehr die Ausgleichsvereinigung sondern die KSK.
Voraussetzungen
- Die Ausgleichsvereinigung, deren Mitglied Sie sind, wird aufgelöst oder
- Sie beenden die Mitgliedschaft in der Ausgleichsvereinigung.
Verfahrensablauf
Die Ausgleichsvereinigung informiert Sie über das Ende der Vereinbarung oder die Beendigung der Mitgliedschaft. Anschließend teilt Ihnen die Künstlersozialkasse das weitere Verfahren mit:
- Sie erhalten ein Schreiben der KSK. Es informiert Sie darüber, dass
- die Mitgliedschaft in der Ausgleichsvereinigung endet und
- die jährlichen Meldungen zukünftig wieder direkt durch Sie einzureichen sind.
- Ende des ersten Jahres nach Beendigung der Ausgleichsvereinbarung: Die KSK übersendet Ihnen den Meldebogen für die abgabepflichtigen Entgelte.
- Nach Meldung der abgabepflichtigen Entgelte erhalten Sie einen Bescheid von der KSK. Daraus hervor gehen die Höhe
- der zu zahlenden Künstlersozialabgabe und
- oder monatlichen Vorauszahlungen.
- Es besteht die Möglichkeit, bis dahin freiwillige Vorauszahlungen unter Angabe der Abgabenummer zu leisten.
Bearbeitungsdauer
- ungefähr 1 Monat
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Fristen
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Kosten
Für Sie fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Es sind keine Rechtsbehelfe möglich.
Weiterführende Links
- Informationen zur Ausgleichsvereinigung auf der Internetseite der Künstlersozialkasse
https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/ausgleichsvereinigung.html - Informationen zur Künstlersozialabgabe in der Publikation "Künstlersozialversicherung" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/a298-kuenstlersozialversicherung.pdf;jsessionid=8B83BC98C867598801A36CD2255F1C98.delivery1-replication?__blob=publicationFile&v=1
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal).
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