Leistungen von A bis Z
Tabaksteuer; Beantragung eines Erlasses oder einer Erstattung
Leistungsbeschreibung
Stand: 05.01.2024
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Hauptzollamt Ihnen die Tabaksteuer oder die Steuerzeichenschuld erlassen oder erstatten, zum Beispiel, wenn Sie Tabakwaren beziehungsweise Substitute für Tabakwaren vernichten oder die Steuerzeichen nicht verwenden.
Einen Antrag auf Erlass oder Erstattung der Tabaksteuer können Sie stellen, wenn Sie als
- Steuerlagerinhaber Tabakwaren beziehungsweise. Substitute für Tabakwaren in ein Steuerlager aufnehmen oder unter Steueraufsicht in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördern oder unter Steueraufsicht ausführen.
- gewerblicher Einführer für Tabakwaren beziehungsweise Substitute für Tabakwaren oder registrierter Empfänger für Tabakwaren, die Sie eingeführt oder in Empfang genommen haben, unter Steueraufsicht vernichten oder vergällen.
Ist die Tabaksteuer bereits durch die Verwendung von Steuerzeichen bezahlt, das heißt, die Steuerzeichen sind bereits an den Kleinverkaufspackungen angebracht, wird die Steuer nur erlassen oder erstattet, wenn die Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und der Inhalt der Packungen noch vollständig ist.
Die Steuerzeichenschuld kann erlassen oder erstattet werden, wenn Sie
- noch nicht entwertete Steuerzeichen, das heißt, auf den Steuerzeichen wurde noch kein Entwertungsvermerk aufgedruckt, an das Hauptzollamt Bielefeld zurückgegeben haben oder
- entwertete Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht haben und die Tabaksteuer noch nicht entstanden ist.
Im Falle der Verwendung von Steuerzeichen werden Erlass oder Erstattung der Steuerzeichenschuld nur gewährt, wenn Sie Steuerzeichen mit einem Steuerwert von mindestens 10 EUR an das Hauptzollamt Bielefeld zurückgeben oder unter Steueraufsicht vernichten oder ungültig machen.
Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht entrichteter Steuer und Steuerzeichenschuld in der zeitlichen Reihenfolge der Forderungen des Bundes verrechnet. Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer und Steuerzeichenschuld, wird der Differenzbetrag zur späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt.
Voraussetzungen
Sie sind
- Steuerlagerinhaber von Tabakwaren oder Substituten für Tabakwaren,
- gewerblicher Einführer von Tabakwaren oder Substituten für Tabakwaren,
- registrierter Empfänger von Tabakwaren.
Verfahrensablauf
Den Erlass oder die Erstattung von Steuerzeichenschuld und von durch Steuerzeichenverwendung entrichteter Tabaksteuer können Sie per Post oder online beantragen.
Antragsstellung per Post:
- Laden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung das Formular 1623 "Erlass-/Erstattungsanmeldung von Steuerzeichenschuld und von durch Steuerzeichenverwendung entrichteter Tabaksteuer" herunter und füllen Sie es aus. Bitte beachten Sie vorhandene Ausfüllhinweise.
- Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus, unterschreiben Sie es und reichen Sie die Antragsunterlagen beim zuständigen Hauptzollamt ein. Den Antrag auf Erlass oder Erstattung der Tabaksteuer oder Steuerzeichenschuld stellen Sie beim örtlich zuständigen Hauptzollamt. Möchten Sie nicht entwertete Steuerzeichen zurückgeben, stellen Sie den Antrag unmittelbar beim Hauptzollamt Bielefeld.
- Falls erforderlich, wird das zuständige Hauptzollamt mit Ihnen einen Termin für das Vernichten, Vergällen oder Ungültigmachen der Steuerzeichen vereinbaren. Sie erhalten postalisch einen Bescheid über den Erlass oder die Erstattung.
Erlass oder Erstattung von Steuerzeichenschuld und von durch Steuerzeichenverwendung entrichteter Tabaksteuer online beantragen:
- Rufen Sie den OnlineAntrag Formular 1623 "Erlass-/Erstattungsanmeldung von Steuerzeichenschuld und von durch Steuerzeichenverwendung entrichteter Tabaksteuer" im Zoll-Portal der Zollverwaltung auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
- Falls erforderlich, wird das zuständige Hauptzollamt mit Ihnen einen Termin für das Vernichten, Vergällen oder Ungültigmachen der Steuerzeichen vereinbaren.
- Sie erhalten einen Bescheid über den Erlass oder Erstattung.
Den Erlass oder die Erstattung von nicht durch Steuerzeichenverwendung entrichteter Tabaksteuer können Sie ausschließlich per Post beantragen:
- Fertigen Sie Ihren formlosen Antrag schriftlich in 2 Ausfertigungen an und unterschreiben Sie diese.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen beim zuständigen Hauptzollamt ein.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
- Sie erhalten einen Bescheid über den Erlass oder Erstattung.
Bearbeitungsdauer
6 WochenErforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
- Antrag auf Erlass oder Erstattung von Steuerzeichenschuld und von durch Steuerzeichenverwendung entrichteter Tabaksteuer (Formular 1623) beim Hauptzollamt Bielefeld
- formloser schriftlicher Antrag in 2 Ausfertigungen beim zuständigen Hauptzollamt, wenn die Tabaksteuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet wurde
Fristen
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Kosten
Sie müssen Gebühren bezahlen, wenn der Erlass oder die Erstattung davon abhängig ist, dass Sie nicht entwertete Steuerzeichen zurückgeben oder verwendete Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichten oder ungültig machen.
Die Gebühr beträgt für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für jede Teilmenge eines Bogens:
- 0,40 EUR, wenn Steuerzeichen zurückgegeben werden,
- 0,58 EUR, wenn Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht werden.
Formulare
- Erlass-/Erstattungsanmeldung (Formular 1623)
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden. - Erlass-/Erstattungsanmeldung von Steuerzeichenschuld und von durch Steuerzeichenverwendung entrichteter Tabaksteuer
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Verwandte Themen
Verwandte Lebenslagen
Weiterführende Links
- Informationen zur Verwendung von Steuerzeichen bei Tabakwaren auf der Internetseite der Zollverwaltung
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Alkohol-Tabakwaren-Kaffee/Pflichten-Beteiligten/Besondere-Pflichten-Tabaksteuerrecht/Verwendung-Steuerzeichen/verwendung-steuerzeichen_node.html - Informationen zu Besonderheiten bei der Steuerentlastung auf der Internetseite der Zollverwaltung
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Alkohol-Tabakwaren-Kaffee/Steuerverguenstigung/Steuerentlastung/Besonderheiten-bei-Steuerentlastung/besonderheiten-bei-steuerentlastung_node.html
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal).
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