Leistungen von A bis Z
Mahnung und Vollstreckung; Durchführung im Landkreis
Leistungsbeschreibung
Stand: 15.11.2024
Das Landratsamt ist für die rechtzeitige Mahnung und Beitreibung seiner offenen Forderungen gegenüber Dritten zuständig.
Die Kasse muss die Aufgaben der Mahnung, Beitreibung und Vollstreckung bei öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen erfüllen. Ihr obliegt die Mahnung und Vollstreckung für den Landkreis und den Staat.
Gehen Einzahlungen nicht rechtzeitig ein und sind sie erfolglos angemahnt, so hat die Kasse unverzüglich die Vollstreckung einzuleiten oder zu veranlassen. Sie kann hiervon zunächst absehen, wenn zu erkennen ist, dass
- die Vollziehung des der Annahmeanordnung zugrunde liegenden Bescheids ausgesetzt wird,
- eine Stundung, Niederschlagung oder ein Erlass in Betracht kommt
Rechtsgrundlagen
- § 38 Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - Doppik - KommHV-Doppik)
- § 48 Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - Doppik - KommHV-Doppik)
Redaktionell verantwortlich: Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales (siehe BayernPortal).
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