Leistungen von A bis Z
Konformitätsbewertung eines Messgerätes; Beantragung
Leistungsbeschreibung
Stand: 08.08.2024
Die Konformitätsbewertung eines Messgerätes nach harmonisierten Richtlinien, d.h. 2009/23/EG für nichtselbsttätige Waagen oder 2004/22/EG für weitere 10 Messgerätekategorien, ersetzt die frühere Ersteichung. Anstelle des zuständigen Eichamtes bestätigt eine vom Hersteller ausgewählte benannte Stelle nach Prüfung des hergestellten Messgerätes dessen Richtlinienkonformität in Form einer Konformitätsbescheinigung. Damit unterstützt die benannte Stelle den Hersteller, seinerseits eine obligatorische schriftliche Konformitätserklärung auszustellen, in der auch weitere vom Hersteller beachtete Richtlinien aufgeführt sind.
Das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht ist benannte Stelle mit der Kennnummer 0104 für ausgewählte Konformitätsbewertungsverfahren und Messgeräte.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der Bayerischen Konformitätsbewertungsstelle (Link siehe "Weiterführende Links").
Verfahrensablauf
Informationen zum Ablauf des Konformitätsbewertungsverfahren nach den Richtlinien 2004/22/EG und 2009/23/EG finden Sie unter "Weiterführende Links".
Fristen
keineKosten
Die Entgeltregelung für die Dienstleistungen der Konformitätsbewertungsstelle beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht finden Sie unter "Weiterführende Links".
Formulare
- Auftrag nach Modul F oder F1 (alle Messgeräte außer Taxi/Miet-Kfz)
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Kompatibilitätsnachweis von Modulen an nichtselbsttätigen Waagen
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Auftrag zur nationalen Konformitätsbewertung eines Taxameters/Wegstreckenzählers im Kraftfahrzeug
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Rechtsgrundlagen
- Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte
- Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über nichtselbsttätige Waagen
- Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
Verwandte Themen
Verwandte Lebenslagen
Weiterführende Links
- Konformitätsbewertungsstelle beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht
http://www.kbs.bayern.de - Konformitätsbewertung von Messgeräten durch die KBS Bayern nach Modul F oder F1
https://www.lmg.bayern.de/mam/informationen/konformitaetsbewertungsstelle/merkblatt_m-9_konformitaetsbewertung.pdf - Entgeltregelung für die Dienstleistungen der Konformitätsbewertungsstelle beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht
https://www.lmg.bayern.de/mam/aufgaben_leistungen/konformitaetsbewertungen/entgeltregelung.pdf
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
Zusätzliche Informationen zum Thema "Konformitätsbewertung eines Messgerätes; Beantragung" finden Sie im BayernPortal.