Leistungen von A bis Z

Konformitätsbewertung eines Messgerätes; Beantragung

Leistungsbeschreibung

Stand: 08.08.2024

Sie müssen die Konformitätsbewertung eines Messgerätes beantragen. Sie ersetzt die frühere Ersteichung.

Die Konformitätsbewertung eines Messgerätes nach harmonisierten Richtlinien, d.h. 2009/23/EG für nichtselbsttätige Waagen oder 2004/22/EG für weitere 10 Messgerätekategorien, ersetzt die frühere Ersteichung. Anstelle des zuständigen Eichamtes bestätigt eine vom Hersteller ausgewählte benannte Stelle nach Prüfung des hergestellten Messgerätes dessen Richtlinienkonformität in Form einer Konformitätsbescheinigung. Damit unterstützt die benannte Stelle den Hersteller, seinerseits eine obligatorische schriftliche Konformitätserklärung auszustellen, in der auch weitere vom Hersteller beachtete Richtlinien aufgeführt sind.

Das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht ist benannte Stelle mit der Kennnummer 0104 für ausgewählte Konformitätsbewertungsverfahren und Messgeräte.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der Bayerischen Konformitätsbewertungsstelle (Link siehe "Weiterführende Links").

Verfahrensablauf

Informationen zum Ablauf des Konformitätsbewertungsverfahren nach den Richtlinien 2004/22/EG und 2009/23/EG finden Sie unter "Weiterführende Links".

Fristen

keine

Kosten

Die Entgeltregelung für die Dienstleistungen der Konformitätsbewertungsstelle beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht finden Sie unter "Weiterführende Links".

Formulare

Verwandte Lebenslagen

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht (siehe BayernPortal).