Leistungen von A bis Z
Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften; Informationen zur Eintragung in das Verzeichnis der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
Leistungsbeschreibung
Stand: 08.08.2024
Auswärtige Gesellschaften dürfen die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" in ihrer Firma oder ihrem Namen nur führen, wenn sie hierzu nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind. Die auswärtigen Gesellschaften, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen; sie werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.
Der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau entscheidet über die Eintragung in das entsprechende Verzeichnis.
Voraussetzungen
- Befugnis nach dem Recht des Herkunftsstaats, die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" bzw. "Beratender Ingenieur" im Namen der Gesellschaft zu führen
- ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
- Regelungen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung u. a.
- Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung von Berufsaufgaben Beratender Ingenieure
Erforderliche Unterlagen
- entsprechende Nachweise aus dem Herkunftsstaat (jeweils nur auf Verlangen der Behörde nach Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung)
- Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
- Gesellschaftsvertrag oder Satzung
- Nachweis über die Eintragung/Anmeldung im/zum Handels- oder Partnerschaftsregister
Fristen
- für den Antragsteller: Keine, vor Aufnahme der Tätigkeit Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung;
- für die Behörde: Drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen
Kosten
keineFormulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Art. 11 Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen (Baukammernverordnung – BauKaV)
- §§ 8, 13 Gebührenordnung der Baye-rischen Ingenieurekammer-Bau
- Bayerisches Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieurin und Ingenieur (Bayerisches Ingenieurgesetz – BayIngG)
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwandte Themen
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Verwandte Lebenslagen
Weiterführende Links
- Bayerische Ingenieurekammer-Bau
http://www.bayika.de
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
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