Leistungen von A bis Z
Biomasseheizwerk und zugehöriges Wärmenetz; Beantragung einer Förderung
Leistungsbeschreibung
Stand: 22.02.2024
Mit dem Förderprogramm BioWärme Bayern unterstützt Bayern Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizwerke und zugehörige Wärmenetze.
Zweck
Durch die Errichtung von Biomasseheizwerken soll ein Beitrag zur Stärkung der Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien und damit zur Energiewende und zum Klimaschutz geleistet werden. Mit den geförderten Projekten sollen jährlich mindestens 10.000 Tonnen Kohlendioxid eingespart werden.
Gegenstand
Der Freistaat Bayern fördert Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizwerke mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt zur effizienten energetischen Nutzung fester Biomasse und zugehörige Wärmenetze nach Maßgabe der unten genannten Richtlinien.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern), die die Investition tätigen.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähige Kosten für Errichtung eines Biomasseheizwerkes:
- Zuwendungsfähig sind die Investitionskosten für das Biomasseheizwerk
- Diese können im Einzelnen die Kosten für folgende Maßnahmen sein:
- Biomassespezifische Anlagenteile (Biomassekessel, Filteranlage, Wärmespeicher, Abgaswärmetauscher etc.)
- Hydraulik
- bauliche Anlagen und Erschließung
- Planungskosten
Art und Höhe
- Grundförderung Biomasseheizwerk: Die Zuwendung beträgt zwischen 20 Prozent und 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss in Form der Anteilfinanzierung.
- Zusatzförderung für den „Fuel-Switch“: Biomasseheizsysteme, welche einen Fuel-Switch vollziehen, erhalten zusätzlich zur Grundförderung eine Zusatzförderung von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Ein Fuel-Switch Bonus kann gewährt werden, wenn
• mehr als 50 Prozent des prognostizierten Jahresenergiebedarfs bisher über fossile Energieträger erzeugt wurde (Erdöl, Erdgas, Flüssiggas etc.) und
• 100 Prozent der Jahreswärmeerzeugung des beantragten Vorhabens über erneuerbare Energien und/oder aus Abwärme im Sinne der Richtlinie BioWärme Bayern bereitgestellt wird. - Zusatzförderung für Abgaswärmetauscher oder Abgaskondensationsanlage: Biomasseheizsysteme mit Abgaswärmetauscher (Economiser) oder Abgaskondensationsanlage erhalten zusätzlich zur Grundförderung eine Förderung in Höhe von fünf Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
- Solar- bzw. Umweltwärmebonus: Biomasseheizsysteme mit Nutzung von Wärme aus einer neuinstallierten Solarthermieanlage und/oder neuinstallierter Wärmepumpe, bei denen die Wärme aus Solarthermie und/oder Umweltwärme mindestens 10 Prozent beträgt, erhalten zusätzlich zur Grundförderung 10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten
- Die Zuwendung für das zugehörige Wärmenetz erfolgt als De-minimis-Beihilfe in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse (Projektförderung) als Festbetragsfinanzierung. Die Förderung des zugehörigen Wärmenetzes beträgt max. 100 Euro pro Meter neuerrichteter Wärmetrasse, die Förderung pro Hausübergabestation für Bestandsgebäude beträgt max. 1.800 Euro, maximal jedoch 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
Voraussetzungen
Wesentliche Zuwendungsvoraussetzungen:
- Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Bestellung, Kaufvertrag). Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
- Ein Wärmespeicher ("Pufferspeicher") mit einem Mindestspeichervolumen von 30 Litern pro Kilowatt Nennwärmeleistung ist grundsätzlich zu installieren.
- Der prognostizierte Jahresenergiebedarf und der Anteil des/r Biomassekessel(s) an der Jahreswärmeerzeugung muss plausibel nachgewiesen werden (z. B. durch ein Ingenieurbüro oder durch eine Energieberatung).
- Bei der Antragstellung sind für 100 Prozent des prognostizierten Energieverkaufs (bezogen auf den im Rahmen dieses Projekts beabsichtigten Endausbau) Wärmelieferverträge oder -vorverträge vorzulegen.
- Der/Die Biomassekessel muss/müssen kalkulatorisch gemäß Antragskonzept eine Auslastung von mindestens 1.500 Vollbetriebsstunden pro Jahr erreichen.
- Die geförderte Anlage muss innerhalb Bayerns errichtet werden und muss an dem im Antrag benannten Standort mindestens acht Jahre nach der Inbetriebnahme zweckentsprechend betrieben werden (Zweckbindung).
- Die Förderung eines energieeffizienten, zugehörigen Wärmenetzes setzt die Beantragung und Förderung eines Biomasseheizwerks nach der Richtlinie BioWärme Bayern voraus. Die Wärme muss dabei zu mindestens 75 Prozent aus erneuerbaren Energien, aus Abwärme im Sinne der Richtlinie BioWärme Bayern oder aus einer Kombination der genannten Quellen stammen.
Verfahrensablauf
- Vor Antragstellung ist grundsätzlich eine Projektbesprechung mit dem Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (TFZ) erforderlich.
- Die Antragsunterlagen können im Internet heruntergeladen werden (siehe “Weiterführende Links“).
- Die Anträge sind beim TFZ einzureichen, das auch zuständig für die Bewilligung ist.
- Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
Bearbeitungsdauer
Nach Vorlage eines vollständigen Förderantrags ist mit einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von vier bis sechs Wochen bis zur Bewilligung zu rechnen.
Erforderliche Unterlagen
- Kurzbeschreibung des Projekts
- Energiebedarfskalkulation
- Jahresdauerlinie
- Kostenplan
- Finanzierungsnachweise
- Angaben zur Kostenstruktur und Wirtschaftlichkeit
- Wärmeliefer(vor)verträge
- Bauplan/Lageplan/Trassenverlauf
Fristen
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
- Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rechtsbehelf
Verwaltungsrechtliche Klage
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
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