Leistungen von A bis Z
Straßenverkehr; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
Leistungsbeschreibung
Stand: 05.03.2024
Die Straßenverkehrsbehörden können Verkehrsteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung befreien.
Die Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag Ausnahmen von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und von den Verboten oder den Beschränkungen, die durch Beschilderung oder Markierung erlassen sind, erteilen.
Voraussetzungen
Die Straßenverkehrsbehörden dürfen eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Ausnahmesituationen im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Antragsteller (gemeint sind hier z. B. Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, Bewohner, Handwerker oder im sozialen Dienst Tätige) und nur befristet erteilen.
Sie sind gehalten, an den Nachweis der besonderen Ausnahmesituation und der Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch die Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Dies ist von der Straßenverkehrsbehörde erforderlichenfalls durch zusätzliche Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind erforderlichenfalls durch solche Auflagen und Bedingungen möglichst zu verhindern.
Die Straßenverkehrsbehörde soll dazu ein Anhörverfahren durchführen. Dabei werden betroffene Behörden gehört. Als Bürger haben Sie allerdings keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung. Sie können aber von der Straßenverkehrsbehörde eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen. Die von Ihnen geltend gemachte Ausnahmesituation ist von der Straßenverkehrsbehörde mit den öffentlichen Belangen und den Belangen Dritter abzuwägen.
Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden.
Erforderliche Unterlagen
- Anregung mit Darstellung der besonderen dringenden Ausnahmesituation und ihrer qualifizierten Interessen
Nachweise dazu abhängig vom Einzelfall.
Kosten
Die Gebühr für die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung beträgt je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 767,00 €. Bei mehreren Fahrzeugen/Personen bzw. gleichartigen Fällen kann eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden. Abweichende Gebührenregelungen gelten für Ausnahmegenehmigungen im Bereich des Großraum- und Schwerverkehrs.
Hinzu kommen evtl. Kosten für Auslagen der Behörden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwandte Themen
- Parkausweis für schwerbehinderte Menschen; Beantragung
- Parkausweis für Handwerker, Handelsvertreter oder sozialen Dienst; Beantragung
- Katastrophenschutz; Ergänzende Ausstattung und Ausbildung
- Bewohnerparkausweis; Beantragung
- Straßenverkehr; Regelung des fließenden und des ruhenden Verkehrs, Verkehrsregelung durch Beschilderung
- Straßenbenutzung; Beantragung einer Erlaubnis für eine Veranstaltung
- Großraum- und Schwertransporte; Beantragung einer Erlaubnis oder einer Ausnahmegenehmigung
- Verkehrsbeeinträchtigungen im Straßenverkehr durch Einrichtungen und Werbung; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
Verwandte Lebenslagen
Weiterführende Links
- Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
http://www.innenministerium.bayern.de
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal).
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Raum: | 16 |
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Christopher Weggel
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Antonia Schramm
Telefon: | 09228/9996-0 |
E-Mail: | schramm@kasendorf.de |
tätig für: | RentenangelegenheitenHauptverwaltungBauamtGewerbesteuer |
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