Leistungen von A bis Z
Schulen besonderer Art; Beantragung eines Lehrpersonalzuschusses
Leistungsbeschreibung
Stand: 11.11.2024
Der Freistaat Bayern gewährt für das Lehrpersonal an Schulen besonderer Art, dessen Dienstherr eine kommunale Körperschaft ist, einen Zuschuss.
Für das Lehrpersonal an kommunalen Schulen besonderer Art, dessen Dienstherr eine kommunale Körperschaft (z. B. Gemeinde, Landkreis, Bezirk) ist, gewährt der Freistaat Bayern den kommunalen Schulträgern für Gymnasial- und Realschulklassen einen Zuschuss in Höhe von 61 v.H. des Lehrpersonalaufwands, für Mittelschulklassen in Höhe von 80 v.H.. Der danach insgesamt ermittelte Lehrpersonalzuschuss pro Schule besonderer Art wird in Höhe von 95 v.H. geleistet. Die Berechnung des Zuschusses richtet sich dabei nach den Maßgaben des Art. 57 i.V.m. Art. 17 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG). Die Bewilligung erfolgt für das jeweilige Haushaltsjahr.
Voraussetzungen
Es muss sich um eine Schule besonderer Art (Art. 122 Abs. 1 BayEUG) handeln, deren Personalaufwandsträger eine kommunale Körperschaft ist.
Verfahrensablauf
Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt durch das Bayerische Landesamt für Schule in der Regel mit Abschlagszahlungen im Mai und August sowie einer Abrechnung inkl. Schlusszahlung im Herbst des jeweiligen Jahres.
Bearbeitungsdauer
Der Personalaufwandsträger der Schule besonderer Art bekommt im Regelfall bis spätestens Anfang Dezember einen schriftlichen Bescheid.
Fristen
Da die Leistungen von Amts wegen ohne Antrag gewährt werden, sind keine Fristen einzuhalten.
Rechtsgrundlagen
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Verwandte Lebenslagen
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Landesamt für Schule (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
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