Leistungen von A bis Z
Schwangerschaftsabbruch; Informationen zur Kostenübernahme
Leistungsbeschreibung
Stand: 14.01.2024
Wenn Sie eine Abtreibung vornehmen wollen und die Kosten nicht selbst tragen können, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse beantragen.
Erfolgt der Schwangerschaftsabbruch aus kriminologischen oder medizinischen Gründen, werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen und von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgerechnet. Ein vorheriger Antrag auf Kostenübernahme ist nicht erforderlich. Dies ist in den beiden folgenden Konstellationen der Fall:
- Ist der Abbruch der Schwangerschaft aus ärztlicher Sicht notwendig, um eine Gefahr für Ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung Ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes abzuwenden, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch. Eine Beantragung der Kostenübernahme bei der Krankenkasse ist in diesem Fall nicht nötig, da der Arzt oder die Ärztin die notwendige Feststellung trifft.
- Soll die Schwangerschaft beendet werden, weil sie Folge einer Straftat (Vergewaltigung) ist, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind. Eine Beantragung der Kostenübernahme bei der Krankenkasse ist in diesem Fall nicht nötig, da der Arzt oder die Ärztin die entsprechenden Feststellungen treffen.
Erfolgt der Schwangerschaftsabbruch aus anderen Gründen, ist der Abbruch bei vollständiger Erfüllung der folgenden Voraussetzungen zwar rechtswidrig, aber nicht strafbar:
- Sie verlangen den Abbruch ausdrücklich.
- Sie weisen der Ärztin oder dem Arzt durch die Bescheinigung einer anerkannten Konfliktberatungsstelle nach, dass Sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff bei einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle haben beraten lassen.
- Eine Ärztin oder ein Arzt nimmt den Abbruch vor.
- Seit der Empfängnis sind höchstens 12 Wochen vergangen.
Die Krankenkasse übernimmt in diesem Fall die Kosten für:
- die ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft,
- die ärztliche Behandlung mit Ausnahme der Vornahme des Abbruchs und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf,
- die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie
- die Krankenhausbehandlung
Die Kosten für die ärztliche Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs selbst sowie für die medizinische Nachsorge werden nicht von der Krankenkasse übernommen.
Wenn Sie jedoch kein oder ein geringes Einkommen haben, können Sie in bestimmten Fällen bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse eine Kostenübernahme für diese Leistungen beantragen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie als sozial bedürftig gelten.
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse besteht, wenn
- Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben und
- Ihnen nach Prüfung durch die Krankenkasse die Übernahme der Kosten für den Schwangerschaftsabbruch aus finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Die genauen Voraussetzungen und Einkommensgrenzen dafür erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Eine nicht zumutbare Kostenbelastung liegt für Sie insbesondere vor, wenn Sie
- Hilfe zum Lebensunterhalt (“Sozialhilfe“) oder
- Arbeitslosengeld II beziehen;
- eine Behinderung haben und Ausbildungsförderung erhalten (Ausbildungsförderung im Rahmen der Anordnung der Bundesagentur für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufsförderung von Menschen mit Behinderungen) oder
- eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (“Bafög“) oder
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen;
- in einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung untergebracht sind und die Kosten hierfür von der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe getragen werden.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Kostenübernahme bei Schwangerschaftsabbruch können Sie per Post stellen sowie – bei vielen gesetzlichen Krankenkassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben. In der Regel ist eine telefonische Beratung oder Beratung in der Geschäftsstelle zum bestmöglichen Vorgehen der Antragsstellung möglich. Im Normalfall ist der Verfahrensablauf wie folgt:
- Füllen Sie den Antrag auf Kostenübernahme Ihrer gesetzlichen Krankenkasse aus.
- Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei Ihrer Krankenkasse ein.
- Sie können den Antrag bei den meisten Krankenkassen auch direkt in der Geschäftsstelle stellen. In der Regel erfolgt die Bearbeitung hier unmittelbar.
- Die Krankenkasse prüft Ihren Antrag und stellt Ihnen bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Kostenübernahmebescheinigung aus.
- Die Kostenübernahmebescheinigung geben Sie zusammen mit der Bescheinigung über die erfolgte Beratung bei einer Konfliktberatungsstelle Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.
- Ihre Ärztin oder Ihr Arzt rechnet den Schwangerschaftsabbruch mit der zuständigen Stelle ab. Sie müssen nichts bezahlen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 1 bis 2 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen.
Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
Im Regelfall:
- Nachweis Ihrer persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, zum Beispiel aktuelle Gehaltsbescheinigung oder Kontoauszug
Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, welche Unterlagen neben dem Nachweis Ihrer persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zusätzlich benötigt werden.
Hinweise
Wenn Sie nicht gesetzlich krankenversichert sind, können Sie den Antrag auf Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbruch bei einer gesetzlichen Krankenkasse an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort stellen.
Fristen
- Sie müssen den Antrag auf Kostenübernahme vor dem Schwangerschaftsabbruch stellen.
- Der Abbruch ist nur bis Ende der 12. Woche möglich (bei kriminologischer Indikation als auch bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch).
- Mindestens 3 Tage vor dem rechtswidrigen, aber straffreien Abbruch muss eine Beratung bei einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle erfolgt sein.
Kosten
Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.
Formulare
- Weitere Informationen zur Möglichkeit der Erstattung des Schwangerschaftsabbruchs finden Sie auf der Website Ihrer Krankenkasse. Über den Kassen-Navigator des GKV-Spitzenverbands werden Sie direkt dorthin geleitet.
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Verwandte Themen
Verwandte Lebenslagen
Weiterführende Links
- Rechengrößen und Grenzwerte im Versicherungs- und Beitragsrecht auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands
https://www.gkv-spitzenverband.de/service/beratung_und_information/beratung_und_information.jsp - Informationen zum Thema Schwangerschaftsabbruch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/schwangerschaft-und-kinderwunsch/schwangerschaftsabbruch/schwangerschaftsabbruch-nach-218-strafgesetzbuch-81020
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
Zusätzliche Informationen zum Thema "Schwangerschaftsabbruch; Informationen zur Kostenübernahme" finden Sie im BayernPortal.