Leistungen von A bis Z

Verkehrspsychologische Berater; Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

Leistungsbeschreibung

Stand: 02.08.2024

Eine mit Bestätigung der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. bestehende Anerkennung als verkehrspsychologischer Berater kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht (mehr) vorliegen.

Personen, die eine Fahrerlaubnis auf Probe besitzen und nach dem Besuch eines besonderen Aufbauseminars erneut verkehrsauffällig geworden sind, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einer Verkehrspsychologischen Beratung anordnen.

Die Beratung darf nur von Personen durchgeführt werden, die amtlich anerkannt sind. Personen, die eine Bestätigung der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. besitzen, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, gelten als amtlich anerkannt.

Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung wird durch die Regierung der Oberpfalz erlassen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen.

Voraussetzungen

  1. Rücknahme: eine der Voraussetzung für die Anerkennung lag im Zeitpunkt ihrer Bestätigung nicht vor, oder persönliche Zuverlässigkeit lag in diesem Zeitpunkt nicht vor; wenn der Mangel nicht mehr besteht, kann von Rücknahme abgesehen werden.
  2. Widerruf: eine der Voraussetzungen für die Anerkennung ist nachträglich weggefallen, die verkehrspsychologischen Beratungen wurden nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder wenn sonst gegen Pflichten aus der Anerkennung oder Auflagen gröblich verstoßen wurde.

Verfahrensablauf

Die Regierung der Oberpfalz wird i.d.R. auf Hinweis der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. tätig. Der Erlaubnisinhaber erhält die Möglichkeit der Stellungnahme (Anhörung).

Fristen

Dem Erlaubnisinhaber werden in der Regel vier Wochen zur Abgabe seiner Stellungnahme eingeräumt.

Rechtsbehelf

Als Rechtsbehelf steht die verwaltungsgerichtliche Klage zur Verfügung.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwandte Lebenslagen

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