Leistungen von A bis Z
Zoll; Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft
Leistungsbeschreibung
Stand: 10.03.2024
Um die Abfertigung von Waren bei Einfuhr in den europäischen Binnenmarkt zu vereinfachen, können Sie zuvor eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beantragen.
Die Staaten der Europäischen Zollunion regeln die Einfuhr von Waren in den Binnenmarkt im „Gemeinsamen Zolltarif“. Die verschiedenen Waren werden darin klassifiziert und mit einer Codenummer versehen, aus der sich unter anderem die Abgabensätze und die notwendigen Unterlagen bei der Abfertigung ergeben.
Eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) gibt rechtsverbindlich an, unter welcher Codenummer eine Ware in den Gemeinsamen Zolltarif einzuordnen ist. Die Auskunft ermöglicht es Ihnen, die Eingangsabgaben, die bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland in die EU erhoben werden, rechtzeitig zu berechnen und sich möglicherweise notwendige Unterlagen zu beschaffen. Das erleichtert Ihre betriebliche Kalkulation und eine zügige Abfertigung.
Bereits erteilte Zolltarif-Entscheidungen werden in einer gemeinsamen europäischen Datenbank veröffentlicht. Über die Datenbank „Europäische Verbindliche Zolltarifauskünfte“ (EvZTA) der Europäischen Kommission können Sie diese Entscheidungen einsehen. Vertrauliche Angaben einer Entscheidung werden dabei entfernt.
Voraussetzungen
- Ihr Antrag muss sich auf eine tatsächlich beabsichtigte Tätigkeit im Zusammenhang mit dem internationalen Warenverkehr beziehen.
- Dies weisen Sie nach, indem Sie im Antrag konkret angeben, ob die vZTA für eine Wareneinfuhr, Warenausfuhr oder ein besonderes Verfahren (zum Beispiel Zollager) verwendet werden soll.
Verfahrensablauf
Eine verbindliche Zolltarifauskunft erhalten Sie in der Regel elektronisch. Um eine verbindliche Zolltarif-Auskunft zu beantragen:
- Rufen Sie das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls auf.
- Sollten Sie noch kein Benutzerkonto besitzen, folgen Sie den Anweisungen, um ein Bürger-, Benutzer- oder Geschäftskundenkonto anzulegen. Nach Prüfung und Freigabe Ihrer Daten können Sie Ihr Konto nutzen.
- Füllen Sie den Online-Antrag auf eine verbindliche Zolltarif-Auskunft aus, fügen Sie gegebenenfalls Anlagen hinzu und senden Sie den Antrag ab.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung mit einer Vorgangsnummer und einem Antragsbegleitdokument.
- Das Antragsbegleitdokument können Sie nutzen, um Muster oder Proben der zu begutachtenden Ware an das Hauptzollamt Hannover zu senden. Beachten Sie die Hinweise des Zolls, in welchen Fällen Muster oder Proben nötig sind.
- Nach Bearbeitung Ihres Antrags erhalten Sie einen Bescheid in Ihr elektronisches Postfach beim Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls.
- Prüfen Sie bitte regelmäßig Ihre E-Mails. Mit einer E-Mail werden Sie informiert, wenn Nachrichten in Ihrem elektronischen Postfach eingegangen sind.
Um bereits erteilte Zolltarif-Entscheidungen einzusehen:
- Rufen Sie die Datenbank „Europäische Verbindliche Zolltarifauskünfte“ (EvZTA) der Europäischen Kommission auf.
- Starten Sie eine Abfrage, indem Sie ein bestimmtes Land, eine vZTA-Nummer, das Gültigkeitsdatum, ein Stichwort, einen Nomenklatur-Code oder eine Warenbeschreibung angeben.
Ein schriftlicher Antrag (Formular 0307 des Zolls) ist nur noch dann möglich, wenn die Computersysteme in Ihrer Firma oder beim Hauptzollamt Hannover ausgefallen sind.
Bearbeitungsdauer
Da alle Staaten in der Europäischen Union über zolltarifliche Einreihungen einheitlich entscheiden müssen, werden strittige Fragen innerhalb der Europäischen Kommission beraten. Die Bearbeitungsdauer verzögert sich in solchen Fällen. (2 bis 4 Monate)Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
- Online-Antrag auf eine verbindliche Zolltarifauskunft
-
Gegebenenfalls müssen Sie
- Abbildungen, Datenblätter oder Warenbeschreibungen in elektronischer Form und
- Muster oder Proben der zu begutachtenden Ware vorlegen.
Hinweise
Wenn Sie lediglich eine unverbindliche Tarifauskunft benötigen, können Sie sich an die Zentrale Auskunft des Zolls wenden.
Fristen
Gültig ab Wirksamkeit der Entscheidung.Kosten
Für die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte fallen keine Kosten an. Falls sachlich erforderlich, stellt die Zollbehörde Ihnen Ausgaben für Waren-Analysen, Warenmuster-Gutachten oder die Rücksendung der Muster in Rechnung.
Formulare
- Antrag auf Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)
Die Beantragung einer vZTA auf dem Formular 0307 ist nur noch im Fall eines zeitweiligen Ausfalls der Computersysteme der Zollbehörden oder des Wirtschaftsbeteiligten möglich.
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Antrag auf Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)
Die Beantragung einer vZTA auf dem Formular 0307 ist nur noch in folgenden Ausnahmefällen möglich:
- im Fall eines zeitweiligen Ausfalls der Computersysteme der Zollbehörden oder des Wirtschaftsbeteiligten
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen
- Artikel 6, 14 bis 19, 22 bis 37, 44 und 52 Zollkodex (EU-Verordnung 952/2013)
- Artikel 8, 11 bis 14, 19 bis 20, 22 und 252 der EU-Verordnung 2015/2446 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
- Artikel 8 bis 23 der EU-Durchführungsverordnung 2015/2447 zur Umsetzung des Zollkodex
Rechtsbehelf
Verwandte Lebenslagen
Weiterführende Links
- Informationen zur verbindlichen Zolltarifauskunft auf der Internetseite des Zolls
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zolltarif/verbindliche-Zolltarifauskunft/verbindliche-zolltarifauskunft_node.html - Informationen zur verbindlichen Zolltarifauskunft auf der Internetseite der Europäischen Kommission
https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/calculation-customs-duties/what-is-common-customs-tariff/binding-tariff-information-bti_de - Informationen zum Bürger- und Geschäftskundenportals des Zolls
https://www.zoll.de/DE/Unternehmen/Zoll-Portal/zoll-portal_node.html
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal).
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