Leistungen von A bis Z

Lebensmittelunternehmer; Meldung von Betrieben zur Registrierung

Leistungsbeschreibung

Stand: 01.03.2024

Wenn Sie als Lebensmittelunternehmer Tätigkeiten ausführen die Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Lebensmitteln (einschließlich Internethandel) zusammenhängen, müssen Sie sich bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde registrieren lassen.

Lebensmittelunternehmen sind alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe und wichtige Änderungen bei den Tätigkeiten sowie Betriebsschließungen zu melden. Dies gilt für alle Betriebe, die auf einer der Stufen der Verarbeitung, Produktion oder dem Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind.

Die Registrierung erfolgt bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.

Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel:

  • Aufsteller von Lebensmittelautomaten
  • Bäckereien
  • Cafés
  • Einzelhandelsgeschäfte, die im Sortiment Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel führen
  • Eisdielen
  • Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft
  • Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
  • Gaststätten
  • Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
  • Imbisse
  • Kioske
  • Konditoreien
  • Küchen und Kantinen (auch alle Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung)
  • landwirtschaftliche Betriebe zur Aufzucht oder Haltung von Lebensmittel liefernden Tieren
  • Lebensmittel-Makler (zum Beispiel per Internet)
  • Milchbars
  • Milchverarbeitungsbetriebe
  • Mini-Märkte
  • mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge
  • Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter
  • Tafeln
  • Tankstellen mit Lebensmittelverkauf
  • Transporteure von Lebensmitteln
  • Veranstaltungen mit Verpflegung
  • Partyservice und Catering

Voraussetzungen

Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt.

Ihr Betrieb ist noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst oder es haben sich Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.

Verfahrensablauf

  • Nutzen Sie das zur Verfügung stehende Formular und schicken Sie es an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde oder das Online-Verfahren. Wenn kein Formular bereitgestellt wird, kann die Registrierung formlos erfolgen.
  • Folgende Daten werden benötigt:
    • Angaben des Namens, der Adresse und der Rechtsform des Lebensmittelunternehmens
    • je Betriebsstätte muss separat angegeben werden: die Rechtsform, die Bezeichnung und die die Adresse der zum Unternehmen gehörenden Betriebsstätte
    • je Betriebsstätte muss separat zudem angegeben werden: die jeweilige Tätigkeit und die Betriebsart

Fristen

  • Die Registrierung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
  • Wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten sind unverzüglich zu melden.

Kosten

Für die Registrierung fallen keine Gebühren an.

Formulare

  • Meldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal).