Leistungen von A bis Z
Biersteuer; Zahlung
Leistungsbeschreibung
Stand: 22.08.2024
Wenn Sie Bier oder Biermischgetränke herstellen oder einführen, müssen Sie Biersteuer bezahlen.
Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf Bier und Biermischgetränke erhoben wird. Sie ist eine Besonderheit unter den bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern: Die Zollverwaltung, also eine Bundesverwaltung, erhebt die Biersteuer, während die Einnahmen den Bundesländern zustehen.
Die Steuer entsteht, sobald das Bier aus einem sogenannten Steuerlager entnommen wird. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Darüber hinaus entsteht die Steuer unter anderem, wenn Sie Bier aus einem Drittstaat einführen.
Höhe der Biersteuer
Die Höhe der Biersteuer richtet sich grundsätzlich nach dem Stammwürzegehalt des Bieres. Dieser wird in Grad Plato gemessen. Bei Biermischungen oder aromatisiertem Bier ist der Stammwürzegehalt des eingesetzten Bieres Grundlage für die Berechnung der Biersteuer. Entsprechend dem Mischungsverhältnis des Bieranteils mit anderen Bestandteilen wird daraus der Grad Plato des fertigen Getränks errechnet.
Der Stammwürzegehalt bezeichnet den Anteil der aus dem Malz gelösten Stoffe in der noch unvergorenen Würze. Das sind vor allem der Malzzucker, daneben aber auch Eiweiß, Vitamine, Mineralien und Aromastoffe. Bei der Gärung entsteht daraus mithilfe der Hefe rund ein Drittel Alkohol, ein Drittel Kohlensäure und ein Drittel Restextrakt.
Je höher der Stammwürzegehalt, desto stärker ist auch das hergestellte Bier. Die meisten Biere in Deutschland sind Vollbiere mit einer Stammwürze zwischen 11 und 16 Grad Plato. Der Alkoholgehalt liegt zwischen 4,5 und 5,5 Volumenprozent.
Der Regelsteuersatz beträgt pro Hektoliter (hl), also pro 100 Liter, 0,787 EUR je Grad Plato. Der Alkoholgehalt spielt dabei keine Rolle.
Beispiel:
Wenn Sie einen Hektoliter Vollbier – zum Beispiel Pils, Kölsch oder Alt – mit einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato produzieren, fallen 9,44 EUR Biersteuer an.
12 x 0,787 EUR = 9,44 EUR. Umgerechnet auf ein 0,2 Liter-Glas Bier sind das 0,019 EUR Biersteuer.
Biermischgetränke
Wenn Sie Biermischungen oder aromatisiertes Bier produzieren, ist der Stammwürzegehalt des verwendeten Bieres ebenfalls Grundlage für die Berechnung der Biersteuer. Entsprechend dem Mischungsverhältnis des Bieranteils mit anderen Bestandteilen können Sie daraus den Grad Plato des fertigen Getränks errechnen.
Den Grad Plato einer Biermischung errechnen Sie demnach aus dem Grad Plato des Biers mal der Hektoliter Bier geteilt durch die Hektoliter der Biermischung.
Berechnungsbeispiele für die Biersteuer finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.
Ausnahmen und ermäßigte Steuertarife
- Alkoholfreies Bier: Alkoholgehalt unter 0,5 Volumenprozent – unterliegt nicht der Biersteuer.
- Haustrunk: Bier, das von zugelassenen Brauereien innerhalb des Betriebes unentgeltlich als Haustrunk an Beschäftigte abgegeben wird, ist steuerfrei.
- Haus- und Hobbybrauer: Das von Haus- und Hobbybrauern hergestellte Bier ist bis zu einer Menge von 200 Litern pro Kalenderjahr steuerfrei. Der Beginn der Herstellung und der Herstellungsort sind dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus anzuzeigen. Wird die vorgenannte Menge überschritten, ist eine Steueranmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben und die Biersteuer zu entrichten. Für die zu versteuernden Mengen gilt der Regelsteuersatz von 0,787 EUR je Hektoliter und Grad Plato.
- Ermäßigte Steuersätze: Kleinere, rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Brauereien können für gebrautes Bier ermäßigte Biersteuersätze in Anspruch nehmen, wenn die Gesamtjahreserzeugung weniger als 200.000 Hektoliter beträgt. Abhängig von der Jahreserzeugung kann sich der Regelsteuersatz anhand einer Mengenstaffel um bis zu 50 Prozent reduzieren. Grundlage sind sogenannte Staffelsteuersätze.
Bei Anwendung der ermäßigten Staffelsteuersätze vermindert sich der Regelsteuersatz in 1.000-Hektoliter-Schritten gleichmäßig
- auf 75 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40.000 Hektolitern,
- auf 70 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20.000 Hektolitern,
- auf 60 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10.000 Hektolitern und
- auf 50 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5.000 Hektolitern.
Die ermäßigten Steuersätze gelten nicht für Biermischgetränke und aromatisierte Biere, weil diese nicht im Brauverfahren hergestellt werden. Dies gilt auch für Bier, das von einer ausländischen unabhängigen Brauerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 Hektolitern in das Steuergebiet geliefert wird. Die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung über die Vorjahreserzeugung der ausländischen Brauerei ist erforderlich.
Berechnung Biersteuer ermäßigte Tarife
Zur Berechnung der Biersteuer setzt die Zollverwaltung ein eigenes Verfahren zur Datenverarbeitung ein.
Anhand der übermittelten Daten errechnet dieses Programm sowohl die Höhe der monatlich zu entrichtenden Biersteuer als auch die unversteuerten Abgänge in EU-Mitgliedstaaten und Drittländer.
Mithilfe der Datenerfassung bekommen Sie einen Steuerbescheid ausgehändigt.
Voraussetzungen
Sie müssen Biersteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, zum Beispiel, wenn
- Sie Inhaber eines Steuerlagers sind, aus dem die Erzeugnisse entnommen oder in dem sie verbraucht wurden,
- Sie "registrierter Empfänger" sind und die Erzeugnisse im Anschluss an deren Beförderung unter Steueraussetzung in Ihren Betrieb aufnehmen oder
- Sie an einer Herstellung ohne die erforderliche Erlaubnis beteiligt waren.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ermäßigter Steuersätze durch kleinere Brauereien ist, dass Sie rechtlich und wirtschaftlich von anderen Brauereien unabhängig sind und ihre Gesamtjahreserzeugung weniger als 200.000 Hektoliter beträgt.
Verfahrensablauf
Die Erklärung beziehungsweise Anmeldung zur Biersteuer können Sie per Post oder online einreichen.
Erklärung per Post einreichen:
-
Wenn Sie Bier aus einem Steuerlager entnehmen, verbrauchen oder "registrierter Empfänger" sind, müssen Sie eine schriftliche Steuererklärung abgeben.
- Laden Sie das Formular "Biersteuererklärung" (Formular 2076) herunter.
- Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es per Post an das Hauptzollamt Stuttgart.
- Das Hauptzollamt Stuttgart prüft Ihre Steuererklärung.
-
Wenn es sich um regelmäßige Lieferungen von Bier aus dem europäischen Ausland handelt und Sie eine Dauererlaubnis für den Bezug von Bier unter Steueraussetzung oder für den gewerblichen Empfang im freien Verkehr haben, müssen Sie diese Lieferungen in einer schriftlichen Steueranmeldung angeben:
- Verwenden Sie dazu das Formular "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Bier" (Formular 2074).
- Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es per Post an das für Sie zuständige Hauptzollamt.
-
Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung.
- Sollten bei der Prüfung Unstimmigkeiten auffallen, erhalten Sie bis zum Fälligkeitstag der Abgaben die Möglichkeit, fehlerhafte Angaben zu korrigieren oder unvollständige Angaben zu ergänzen.
- Sollte die Forderung bereits fällig sein oder korrigieren Sie die Angaben nicht, setzt das Hauptzollamt die Abgaben mit Steuerbescheid fest und teilt Ihnen dies mit.
- Führt die Prüfung zu keinen Beanstandungen, wird der fällige Abgabenbetrag normalerweise per Lastschrifteinzug von Ihrem Konto eingezogen, in diesen Fällen müssen Sie nichts weiter veranlassen.
-
Wenn die Biersteuer im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten entstanden ist, zum Beispiel bei
- Herstellung ohne Erlaubnis,
- Überschreitung der steuerfreien Menge für Haus- und Hobbybrauer oder
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einem missachteten Verbot, dann müssen Sie diese selbst berechnen und eine schriftliche Steuererklärung abgeben:
- Verwenden Sie dazu das Formular "Steueranmeldung für Bier im Einzelfall" (Formular 2075).
- Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es per Post an das für Sie zuständige Hauptzollamt.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung.
-
Wenn Sie
- Bier nur im Einzelfall aus anderen EU-Staaten als "registrierter Empfänger" beziehen,
- Bier aus einem Drittland in die EU einführen und die Steuererklärung nicht bereits auf der Zollanmeldung abgegeben haben, oder
- Ihre Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erloschen ist,
müssen Sie eine schriftliche Steuererklärung einreichen (Formular 2077).
Erklärung online einreichen:
- Sie können die Formulare zur Erhebung der Biersteuer auch online ausfüllen und einreichen.
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Zoll-Portal im Internet auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
- Sie erhalten einen Steuerbescheid.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Bearbeitungsdauer
7 TageErforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
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Wenn Sie Bier aus einem Steuerlager entnehmen, verbrauchen oder "registrierter Empfänger" sind:
- Biersteuererklärung (Formular 2076)
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Wenn es sich um regelmäßige Lieferungen von Bier aus dem europäischen Ausland handelt und Sie eine Dauererlaubnis für den Bezug unter Steueraussetzung oder für den Empfang aus dem freien Verkehr als zertifizierter Empfänger haben:
- Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Bier (Formular 2074)
-
Wenn die Biersteuer in Einzelfällen – zum Beispiel Herstellung ohne Erlaubnis oder Versandhandel – oder im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten entstanden ist:
- Steueranmeldung für Bier im Einzelfall (Formular 2075)
-
Wenn Sie Bier aus anderen EU-Staaten als "registrierter Empfänger" im Einzelfall beziehen, Bier aus einem Drittland in die EU einführen und die Steuererklärung nicht bereits auf der Zollanmeldung abgegeben haben, oder Ihre Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Bier erloschen ist:
- Biersteuererklärung in Einzelfällen (Formular 2077)
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Wenn Sie Bier aus einem Steuerlager entnehmen, verbrauchen oder "registrierter Empfänger" sind:
Hinweise
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fristen
- Die "Biersteuererklärung" (Formular 2076) müssen Sie bis zum 7. Tag des auf die Entstehung der Biersteuer folgenden Monats abgeben.
- Die "Steueranmeldung für Bier im Einzelfall" (Formular 2075) müssen Sie unverzüglich einreichen.
- Die "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Bier" (Formular 2074) müssen Sie bis zum 10. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abgeben.
- Die "Biersteuererklärung in Einzelfällen" (Formular 2077) müssen Sie unverzüglich abgeben.
Kosten
Für Sie entstehen in der Regel keine Kosten.
Bei verspäteter Zahlung sind Säumniszuschläge möglich.
Formulare
- Biersteuererklärung
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Steueranmeldung für Bier im Einzelfall
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Bier
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Biersteuererklärung in Einzelfällen
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen
- §§ 1 bis 2 Biersteuergesetz (BierStG)
- §§ 13 bis 16 Biersteuergesetz (BierStG)
- § 18 Biersteuergesetz (BierStG)
- §§ 20 bis 23a Biersteuergesetz (BierStG)
- § 33 Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV)
- § 35 Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV)
- §§ 37 bis 39a Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV)
- § 39d Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV)
- §§ 40 bis 41 Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV)
- § 6 Absatz 1 Nummer 2 Biersteuergesetz (BierStG)
- § 8 Absatz 5 Satz 1 Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV)
- § 31 Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV)
Rechtsbehelf
Verwandte Themen
Verwandte Lebenslagen
Weiterführende Links
- Informationen zur Biersteuer auf den Internetseiten des Zolls
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Alkohol-Tabakwaren-Kaffee/alkohol-tabakwaren-kaffee_node.html
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
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