Leistungen von A bis Z
Sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/-r
Leistungsbeschreibung
Stand: 08.08.2024
Sie können bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau die Anerkennung als Prüfsachverständige/Prüfsachverständiger für den Fachbereich sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen beantragen.
Die Bezeichnung "Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen" in einer bestimmten Fachrichtung darf in Bayern nur führen, wer in diesem Fachbereich und dieser Fachrichtung anerkannt ist.
Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen können in folgenden Fachrichtungen anerkannt werden:
- Lüftungsanlagen, ggf. beschränkt auf Garagenlüftungsanlagen,
- CO-Warnanlagen
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
- Sicherheitsstromversorgungen
- Feuerlöschanlagen.
Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen bescheinigen in ihrer jeweiligen Fachrichtung die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von §§ 1 und 2 der Sicherheitsanlagenprüfverordnung (§ 24 PrüfVBau). Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig.
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau prüft und entscheidet über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde in der Fachrichtung, auf die sich die Prüftätigkeit beziehen soll, erfolgt durch ein Fachgutachten, das der Eintragungsausschuss bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, bei der Industrie- und Handelskammer der Region Stuttgart oder bei der Ingenieurkammer Brandenburg einholt.
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau führt eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen.
Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen (betreffen Prüfsachverständige aller Fachbereiche und Fachrichtungen, § 4 PrüfVBau):
Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
- nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 PrüfVBau erfüllen,
- die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
- eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
- den Geschäftssitz oder eine Niederlassung im Freistaat Bayern haben,
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Besondere Voraussetzungen (§ 22 PrüfVBau):
Als Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen werden nur Personen anerkannt, die
- ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
- den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten erbracht haben und
- als Ingenieur mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.
Über das Vorliegen der Voraussetzung Nr. 2 holt der Eintragungsausschuss ein Fachgutachten bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, bei der Industrie- und Handelskammer der Region Stuttgart oder bei der Ingenieurkammer Brandenburg ein. Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen müssen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit keiner fachlichen Weisung unterliegen.
Erforderliche Unterlagen
- Lebenslauf mit fachlichem Werdegang
- Führungszeugnis
Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde - Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse (Kopie)
- Angaben über Niederlassungen
- Angabe über etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung und Durchführung von Bauvorhaben ist
- Angaben über Eigenverantwortlichkeit (nur eingeschränkt notwendig) und Unabhängigkeit
- Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen
Nachweis über eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, hiervon mindestens zwei Jahre Mitwirkung bei Prüftätigkeiten
Fristen
- für den Antragsteller: keine
- für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen; die Frist kann einmal um zwei Monate verlängert werden
Kosten
für Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau: 260 Euro
für Nichtmitglieder: 468 Euro
Formulare
- Antrag für die Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwandte Themen
- Brandschutz; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/-r
- Standsicherheit; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/-r
- Vermessung im Bauwesen; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/-r
- Erd- und Grundbau; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/-r
- Sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bzw. Beantragung der Bescheinigung für auswärtige Prüfsachverständige
Verwandte Lebenslagen
Weiterführende Links
- Bayerische Ingenieurekammer-Bau
http://www.bayika.de - Broschüre "Wie werde ich Prüfingenieur / Prüfsachverständiger"
https://www.bayika.de/bayika-wAssets/docs/beratung-und-service/download/bayika_pruefingenieur_pruefsachverstaendiger_0013.pdf
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
Zusätzliche Informationen zum Thema "Sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/-r" finden Sie im BayernPortal.